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Zitierfest

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 3 FernUSG – Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

  • 1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
  • 2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  • 3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
  • 4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 FernUSG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 FernUSG

4 Entscheidungen zitieren § 3 FernUSG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Versäumnisurt. v. 12.02.2026 – III ZR 73/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.
  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 05.11.2024 – 14 U 138/24 · 14. Zivilsenat

    Videocoaching stellt in der Regel keinen Fernunterricht dar

  • OLG München, Urt. v. 17.10.2024 – 29 U 310/21 · 29. Zivilsenat

    Leitsatz: Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG ist bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet, weil sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum FernUSG insbesondere ersehen lässt, dass der historische Bundesgesetzgeber durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher eine Überschreitung seiner …

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