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Zitierfest

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 13 FernUSG – Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 FernUSG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 FernUSG

Eine Entscheidung zitiert § 13 FernUSG.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Fernunterrichtsschutzgesetz Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs …

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