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Zitierfest

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 1 FernUSG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

  • 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  • 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu § 1 FernUSG

14 Entscheidungen zitieren § 1 FernUSG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei …
  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen …
  • BayObLG, Beschl. v. 20.07.2026 – 102 AR 102/26 e · 2. Zivilsenat

    Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeit aus Fernunterrichtsvertrag

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 05.11.2024 – 14 U 138/24 · 14. Zivilsenat

    Videocoaching stellt in der Regel keinen Fernunterricht dar

  • OLG München, Urt. v. 17.10.2024 – 29 U 310/21 · 29. Zivilsenat

    Leitsatz: Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG ist bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet, weil sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum FernUSG insbesondere ersehen lässt, dass der historische Bundesgesetzgeber durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher eine Überschreitung seiner …
  • OLG München, Beschl. v. 16.05.2024 – 3 U 984/24e · 3. Zivilsenat

    Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau

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