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Zitierfest

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 9 FernUSG – Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 FernUSG verweisen

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„Was regelt § 9 FernUSG? Zitiere den Wortlaut.“

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