Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
§ 9 FernUSG – Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 FernUSG verweisen
- § 10 FernUSG – Ausschluss abweichender Vereinbarungen
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