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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 37 BPolG – Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Bei der Erfüllung der der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

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„Was regelt § 37 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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