(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren:
- 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
- 2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
- 3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
- 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt sowie
- 5. die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 und 3.
(2) Zu protokollieren sind auch
- 1. bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 2. bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 der Nutzer,
- 3. bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern,
- 4. bei Maßnahmen nach § 37, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 5. bei Maßnahmen nach § 37, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 36 Absatz 1
- a) die Zielperson,
- b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben,
- 6. bei Maßnahmen nach § 40 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 7. bei Maßnahmen nach § 41 die Zielperson,
- 8. bei Maßnahmen nach den §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 78 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 77 Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannte Zwecke noch erforderlich sind.