Zum Inhalt springen
Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 40 BPolG – Richterliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

Rechtsprechung zu § 40 BPolG

5 Entscheidungen zitieren § 40 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – V ZB 78/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der sich in Abschiebungshaft befindende Ausländer kann in einem Beschwerdeverfahren neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen . 2. Ein von der Grenzbehörde protokolliertes Asylgesuch ist nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung als eine weitere Form für die Stellung eines förmlichen …
  • BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. 2. Zu den …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2017 – 2 BvR 1754/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Überprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme einer "Kletteraktivistin" im Kontext eines Castor-Transports - unzureichende Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin trotz …

  • BVerfG, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch behördliche Inhaftierung zur Vorbereitung von Überstellungshaft ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - zudem Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Freiheitsentziehung ohne …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2017 – 2 BvR 1900/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: teilweise Parallelentscheidung

Weitere Entscheidungen zu § 40 BPolG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 40 BPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 40 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten