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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 77 BPolG – Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 und von deren Übermittlungen nach § 56 mindestens alle zwei Jahre durch.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 BPolG verweisen

  • § 85 BPolG – Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen