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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 51 BPolG – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Erleidet jemand

  • 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
  • 2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

  • 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
  • 2. als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

  • 1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
  • 2. die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind

und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 51 BPolG

4 Entscheidungen zitieren § 51 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17 · 3. Zivilsenat

    Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am Flughafen

  • BGH, Urt. v. 08.12.2022 – III ZR 204/21 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich …
  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie …
  • BGH, Urt. v. 03.03.2011 – III ZR 174/10 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme verursacht worden sind .

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