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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 23 BPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen

  • 1. zur Abwehr einer Gefahr,
  • 2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
  • 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  • 4. wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
  • 5. zum Schutz privater Rechte.

(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie

  • 1. sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort
  • a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
  • b) sich Straftäter verbergen,
  • 2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
  • 3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um
  • a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  • b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes

zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.

(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 BPolG

8 Entscheidungen zitieren § 23 BPolG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 26.06.2026 – 10 B 25.1537 · 10. Senat

    Identitätsfeststellung von abreisenden Versammlungsteilnehmern am Hauptbahnhof

  • BayVGH, Urt. v. 09.04.2026 – 10 BV 25.901 · 10. Senat

    Leitsatz: Eine Belastung von Unterbringungskapazitäten als Folge einer bereits länger andauernden Sekundärmigration begründet grundsätzlich keine neue ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit gemäß dem Schengener Grenzkodex, die eine erneute Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen über die zulässige Höchstdauer hinaus rechtfertigen könnte. (Rn. 34)
  • BVerwG, Beschl. v. 13.12.2019 – 6 B 30/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7. März 2016 (GMBl S. 203) ermöglicht eine unionsrechtskonforme Durchführung von Kontrollen zur Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG.
  • EuGH, Urt. v. 21.06.2017 – C-9/16 · Erste Kammer

    Strafverfahren gegen A. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Art. 20 und 21 – Überschreiten der Binnengrenzen – Kontrollen …

  • BVerwG, Beschl. v. 26.09.2022 – 6 B 10/22 · 6. Senat

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • EuGH, Beschl. v. 04.06.2020 – C-554/19 · Zehnte Kammer

    Strafverfahren gegen FU. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex – Art. 22 und 23 – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines …

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