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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 69 BPolG – Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 69 BPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 69 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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