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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 68 BPolG – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

  • 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
  • 2. sonstige Aufgaben nach § 2.

Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 BPolG verweisen

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