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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 71 BPolG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 BPolG verweisen

  • § 68 BPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen