Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 4 BPolG – Luftsicherheit
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 BPolG verweisen
- § 1 BPolG – Allgemeines
- § 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse
- § 22 BPolG – Befragung und Auskunftspflicht
- § 23 BPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
- § 30a BPolG – Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
- § 36 BPolG – Errichtungsanordnung
- § 37 BPolG – Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
- § 62 BPolG – Unterstützungspflichten
- § 63 BPolG – Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
Rechtsprechung zu § 4 BPolG
2 Entscheidungen zitieren § 4 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17 · 3. Zivilsenat
Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am Flughafen
BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie …