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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 4 BPolG – Luftsicherheit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 BPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 BPolG

2 Entscheidungen zitieren § 4 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17 · 3. Zivilsenat

    Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am Flughafen

  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie …

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