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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 97 BPolG – Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.

(2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

  • 1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2),
  • 2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),
  • 3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder
  • 4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes, Bundesministerien und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (§ 6) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3),

zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 BPolG verweisen

  • § 86 BPolG – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände