(1) Erleidet eine Person
- 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder
- 2. durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2. als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die
- 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder
- 2. nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,
und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.