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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 86 BPolG – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Erleidet eine Person

  • 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder
  • 2. durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

  • 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
  • 2. als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die

  • 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder
  • 2. nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,

und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 BPolG verweisen