(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für
- 1. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten der Polizei des Landes nach § 98 Absatz 1,
- 2. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden nach § 98 Absatz 3 sowie
- 3. Amtshandlungen ausländischer Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamten, Angehöriger von EU-Agenturen oder sonstiger staatlicher Bediensteter anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben nach § 98 Absatz 4.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 86 Absatz 1, 2 Nummer 2 oder Absatz 3 einen Ausgleich gewährt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten der Polizei eines Landes gemäß § 98 Absatz 1 nur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland von dem Land, in dessen Dienst die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte steht, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
(4) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung einer ausländischen Vollzugsbeamtin oder eines ausländischen Vollzugsbeamten, eines Angehörigen von EU-Agenturen oder sonstiger staatlicher Bediensteter anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben nach § 98 Absatz 4 gewährt, so richtet sich der Ersatz der der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen nach dem geltenden Unionsrecht, den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.