Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 90 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 91 BPolG – Rechtsweg
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.