Zum Inhalt springen
Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 91 BPolG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 90 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.