Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 88 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 89 BPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.