(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
- 1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,
- 2. verlangen, dass Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben überbrücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen oder Warnhinweisen dulden,
- 3. auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhinweise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern,
- 4. verlangen, dass Betreiber eines Verkehrsflughafens auf Kosten des Betreibers die geeigneten Infrastrukturen schaffen, um
- a) die Passagierströme von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu trennen,
- b) eine entsprechende Lenkung der Passagierströme in den Abfertigungsanlagen sicherzustellen,
- c) die Passagierströme den erforderlichen Grenzübertrittskontrollen zur Durchführung von Grenzkontrollen der Ein- und Ausreise zuzuführen und
- d) nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor unberechtigtem Betreten und Verlassen zu sichern.
(2) Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr oder im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 3 tätig sind, sowie Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 oder nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, sind verpflichtet,
- 1. den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamtinnen und Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
- 2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
- 3. den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständigen Dienststellen und von der Bundespolizei zur Aufgabenerfüllung benannten Dritten Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen,
- 4. die unentgeltliche Beförderung der mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Satz 1 betrauten Beamtinnen und Beamten entsprechend der konkreten Maßgaben der Bundespolizei auf Grundlage der Gefährdungsbewertung der Bundespolizei vorzunehmen,
- 5. die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Dienst- und Lagerräume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge der Bundespolizei gemäß ihrer Anforderung zur Verfügung zu stellen und sie während der gesamten Nutzung durch die Bundespolizei in einem guten Zustand zu erhalten,
- 6. die Versorgung ihrer Betriebsgelände einschließlich der Flächen, die der Bundespolizei überlassen werden, nach dem Stand der Technik sicherzustellen und die dafür notwendigen Anlagen und Kommunikationseinrichtungen, insbesondere Sprech- und Datenfunksysteme sowie Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte im Sinne des § 31 zu errichten, zu betreiben und zu warten und
- 7. bei Eintritt eines Ereignisses auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes, das den Benutzer, den Bahnbetrieb oder die Anlagen gefährdet, die Bundespolizei unmittelbar zu unterrichten.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Die Bundespolizei kann gegenüber Verkehrsunternehmern weitere Einzelheiten der Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3, insbesondere den Zeitpunkt der Übermittlung, festlegen. Eine Mitteilung auf einem anderen als dem nach Satz 2 festgelegten Weg ist nur zulässig, wenn eine Datenübertragung im Einzelfall nicht gelingt. Polizeispezifische Ein- und Umbauten der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 5 hat die Bundespolizei auf eigene Kosten und in Absprache mit den Unternehmen zu veranlassen. Wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlichen Betriebsflächen nach dem 28. Oktober 2026 veräußern, tritt der Erwerber in die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach Satz 1 Nummer 5 und 6 ein. Der Umfang der Verpflichtung beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veräußerung bereitgestellten Flächen. Die derzeit notwendige Flächeninanspruchnahme für polizeispezifische Aufgaben soll weiterhin gewährleistet werden und kann unter Berücksichtigung von gegebenenfalls notwendigen Personalbedarfsänderungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde legt die Einzelheiten der Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 7 in einer Rechtsverordnung fest. Soweit durch die Bundespolizei Unterstützungspflichten wegen der Erfüllung von Aufgaben nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes geltend gemacht werden sollen, trifft diese Pflicht nur die Betreiber von Flughäfen.
(3) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen oder Erwerbern weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Bundespolizei erstattet den in Absatz 2 genannten Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Absatz 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 erfolgt die Erstattung der Selbstkosten nur, soweit die Unternehmen die Einrichtungen nicht ohnehin selbst benötigen. Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird er nicht vergütet.
(5) Die Bundespolizei kann dem Betreiber eines Verkehrsflughafens, auf dessen Betriebsgelände sie Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnimmt, untersagen, Passagiere fehlzuleiten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.