(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
(3) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Bundespolizei können die Verfolgung von Flüchtigen auch über die in den §§ 2 bis 7 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und die Flüchtigen ergreifen.
(4) Abweichend von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie in den Fällen, in denen sie den Verwaltungsakt erlassen haben, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.