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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 7 BPolG – Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Abs. 1 Nr. 1 oder nach Artikel 115i Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BPolG verweisen

  • § 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse
  • § 23 BPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 26 BPolG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
  • § 30a BPolG – Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
  • § 36 BPolG – Errichtungsanordnung
  • § 37 BPolG – Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • § 43 BPolG – Durchsuchung von Personen
  • § 44 BPolG – Durchsuchung von Sachen
  • § 45 BPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

Rechtsprechung zu § 7 BPolG

Eine Entscheidung zitiert § 7 BPolG.

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2014 – 6 C 4/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 3 Abs. 1 BPolG <juris: BGSG 1994>). Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs "Bahnanlage" ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). 2. Als "Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen …

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