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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 15 BPolG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Rechtsprechung zu § 15 BPolG

2 Entscheidungen zitieren § 15 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.06.2017 – C-9/16 · Erste Kammer

    Strafverfahren gegen A. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Art. 20 und 21 – Überschreiten der Binnengrenzen – Kontrollen …

  • EuGH, Beschl. v. 04.06.2020 – C-554/19 · Zehnte Kammer

    Strafverfahren gegen FU. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex – Art. 22 und 23 – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines …

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