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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 16 BPolG – Ermessen, Wahl der Mittel

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 BPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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