Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2026 – 5 K 798/24.F
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2026:0729.5K798.24.F.00
- Normenkette
- § 7 Abs 1 Nr 1 PassG, § 10 Abs 1 PassG, § 23 BPolG, § 43 BPolG, § 47 BPolG
Leitsatz
1. Wenn das Gericht die Gefährdung von Belangen in Bezug auf eine mögliche Schädigung des internationalen Ansehens der
Bundesrepublik Deutschland prüfen soll, benötigt es dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage. Dazu reichen bloße
Vermutungen nicht aus. Vielmehr sind Belege nötig, wonach das Ansehen der Bundesrepublik überhaupt international
wegen Handlungen von Deutschen im Ausland thematisiert worden ist. Nicht jede von der Beklagten missbilligte Handlung
von Deutschen im Ausland ist mit einem internationalen Ansehensverlust gleichzusetzen.
2. Eine Identitätsfeststellung ist an Flughäfen bei Flügen innerhalb des Schengenraums nicht per se als Bestandteil der
Aufgabe der Bundespolizei zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs möglich. Im Übrigen ist eine Identität mit
Vorlage des Personalausweises grundsätzlich festgestellt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2024 zur Vorgangsnummer Vg/…/2024, mit welchem dem Kläger die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum 13. Februar 2024 untersagt wurde und ihm gegenüber bis zu diesem Tag eine Meldeauflage auferlegt wurde, rechtswidrig war. Ferner wird festgestellt, dass die Identitätsfeststellung des Klägers und dessen Mitnahme auf die Dienststelle der Bundespolizei Flughafen Frankfurt am Main am 8. Februar 2024 durch die Bundespolizei rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen ihn erlassenen Ausreiseuntersagung, der in Zusammenhang erfolgten sonstigen polizeilichen Maßnahmen sowie der damit verbundenen Meldeauflagen.
Am 8. Februar 2024 gegen 12:40 Uhr wurde der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Abfluggate A14 am Flughafen Frankfurt am Main kontrolliert. Er beabsichtigte die Ausreise nach Budapest, Ungarn mit dem Flug LH1338 und wies sich gegenüber den Beamten mit seinem deutschen Personalausweis mit der Dokumentennummer … aus.
Zwecks weiterer polizeilicher Überprüfung wurde der Kläger zur Dienststelle gebracht. Dort wurde sein mitgeführtes Handgepäck durchsucht, in dem die Beamten ein T-Shirt einer rechtsextremistischen Band fanden. Um 17:15 Uhr konnte der Kläger die Dienststelle wieder verlassen. Ihm wurde vorab eine schriftliche Ausreiseuntersagung ausgehändigt. In dieser wurde er zudem verpflichtet, sich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2024 bis zum 13. Februar 2024 jeweils täglich einmal zwischen 07:30 Uhr und 18:00 Uhr bei der für ihn zuständigen Polizeistelle in G-Stadt, Thüringen zu melden. Die Bundespolizei begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund des Verwendens von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) bereits polizeilich in Erscheinung getreten sei und der rechtsextremen Szene zuzuordnen sei. Die Beamten hätten vermutet, dass der Kläger am „Day of Honour“ teilnehmen wollte, der in den Folgetagen Budapest stattfinde. Dabei handele es sich um eine jährliche Veranstaltung mit Bezug zum 11. Februar 1945, der Belagerung Budapests durch die rote Armee, welcher sich ungarische Soldaten und die Verbände der deutschen Wehrmacht und SS entgegenstellten. Dieses Treffen gelte als internationales Vernetzungstreffen der rechtsextremistischen Szene. Das Treffen in Budapest würde zur Radikalisierung und internationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beitragen. Die Teilnahme deutscher Staatsangehöriger würde das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland schädigen.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2024, eingegangen am 11. März 2024, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Ausreiseuntersagung rechtswidrig sei, weil seine geplante Ausreise nach Ungarn keine Gefahr darstelle. Insbesondere könne man aus seiner politischen Einstellung keine Gefahr ableiten. Zudem seien die Identitätskontrolle, das vorübergehende Festhalten und die Durchsuchung rechtswidrig gewesen, da es dafür keinen Grund gegeben habe und ihm keine Belehrung nach § 136 StPO erteilt worden sei. Vor allem sei das Festhalten auf der Dienststelle über fünf Stunden unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen,
1. dass der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2024 zur Vorgangsnummer …/2024, mit welchem dem Kläger die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum 13.02.2024 untersagt, sowie ihm bis zu diesem Tag Meldeverpflichtungen auferlegt wurden, rechtswidrig war,
2. dass die Durchsuchung des Klägers sowie die weiteren polizeilichen Maßnahmen zur Identitätskontrolle und Aushändigung des vorgenannten Bescheides rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausreiseuntersagung der begründete Verdacht einer Gefährdung der erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger vorgelegen habe, weil dieser der rechten Szene zuzuordnen sei und an der rechtsextremistischen Veranstaltung „Day of Honour“ in Budapest teilnehmen wollte. Er habe auch in der Vergangenheit an Veranstaltungen der rechtsextremen Szene in ganz Europa teilgenommen. Darunter sei auch eine Veranstaltung der Partei „Die Heimat“ in Eisenach gewesen. In seinem Gepäck seien auch Kleidungsstücke und andere Symbole rechtsextremer Musikbands gefunden worden. Es würde mit Blick auf die deutsche Vergangenheit das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Daher sei die Ausreiseuntersagung, ebenso wie die vorausgegangenen polizeilichen Maßnahmen, rechtmäßig. Die Meldeauflage sei eine Folgemaßnahme zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr und als solche verhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Gründe
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. November 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Klage hat überwiegend Erfolg (dazu unter I.), weshalb die Beklagte die Kosten zu tragen hat (dazu unter II.) und die vorläufige Vollstreckbarkeit, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.) zu regeln war.
I.
Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.).
1. Die erhobene Klage ist in entsprechender Anwendung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, mit der auch bereits vor Klagegerhebung erledigte Verwaltungsakte gerichtlich überprüft werden können. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vor Klageerhebung erledigten Ausreiseuntersagung vom 8. Februar 2024, sowie der Meldeauflage, der Identitätsfeststellung, Festhaltung und Durchsuchung begehrt. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist unstatthaft, da sich die Ausreiseuntersagung sowie die weiteren Maßnahmen bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hatten. Aus dem gleichen Grunde war eine Frist nach § 74 VwGO nicht zu beachten.
Das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor. Es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr, da der Kläger beabsichtigt, auch in Zukunft Flugreisen in das Ausland zu unternehmen und die Beklagte dem Kläger dann wieder aus ähnlichen Gründen die Ausreise untersagt dürfte. Darüber hinaus besteht ein berechtigte Feststellungsinteresse, weil die Ausreiseuntersagung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45 – Elfes-Urteil), der sich kurzfristig innerhalb des Tages der untersagten Ausreise erledigt hat, gegen den aber aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz möglich sein muss.
2. Die Klage ist überwiegend begründet.
Zunächst waren rechtswidrig die Ausreiseuntersagung und Meldeauflage (dazu unter a.), sowie die Identitätsfeststellung und die Mitnahme zur Dienststelle (dazu unter b.) und der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Hingegen war die Durchsuchung des Klägers rechtmäßig (dazu unter c.) und insoweit die Klage unbegründet.
a. Ermächtigungsgrundlage für die Ausreiseuntersagung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff „sonstige erhebliche Belange“ ist ein unbestimmter, aber gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Er ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Ausreisefreiheit eng auszulegen. In Betracht kommen nur solche Belange, die in ihrer Gewichtung der Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PassG nahekommen. Die sonstigen Belange müssen also so erheblich sein, dass die Passbehörde sie aus zwingenden staatspolitischen Gründen der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik gegenüber dem Grundrecht des Passinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Ausreise aus dem Bundesgebiet voranstellen muss ((BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45 – Elfes-Urteil Rn. 39). Erhebliche Belange der Bundesrepublik werden unter anderem dann gefährdet, wenn zu erwarten ist, dass der Passbewerber das internationale Ansehen oder die Interessen der Bundesrepublik schädigen wird. Diese Schwelle ist erreicht, wenn der Passbewerber ins Ausland reisen will und dort die Begehung schwerer Straftaten droht, die auch von ihrem Gewicht her der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nahekommen und daraus eine Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland folgt (VG Frankfurt, Urteil vom 27. August 2024 - 5 K 1842/23.F -, juris Rn. 19). Für die Beurteilung der Gefährdung ist ein herabgestufter Beweismaßstab anzulegen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfordert seinem Wortlaut nach, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen", also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründung der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht nicht ausreicht, um eine positive Gefahrenprognose des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Vielmehr müssen spezifische Tatsachen vorliegen, die die behördliche Gefahreneinschätzung begründen. Diese Tatsachen müssen in Bezug auf Zeitpunkt, Ort und Inhalt konkret genug sein, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, es bedarf jedoch keines eindeutigen Beweises. Erforderlich und ausreichend ist somit eine auf bestimmte Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose aufgrund der tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Gefährdungsprognose ist die des behördlichen Einschreitens.
Diesem rechtlichen Maßstab genügt die streitgegenständliche Verfügung nicht. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass durch die Ausreise des Klägers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden wären. Zwar geht das Gericht wie die Beklagte davon aus, dass es naheliegt, dass der Kläger am „Day of Honour“ teilnehmen wollte. Dies allein reicht aber nicht aus, um dem Kläger die Ausreise zu untersagen.
Es lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausreiseuntersagung durch die Beklagte keine Tatsachen vor, die eine erforderliche erhebliche Gefährdung begründet hätten. Es wurden lediglich Vermutungen dazu getroffen, dass der Kläger politisch rechts eingestellt sei und wahrscheinlich eine rechtsextremistische Gedenkveranstaltung besuchen wollte.
Die rechtsradikale Überzeugung des Klägers ist als innere Tatsache, auch im Hinblick auf die weltanschauliche Neutralität des Staates, die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, solange unerheblich, solange daraus kein rechts- oder schutzgüterverletzendes äußeres Verhalten folgt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. August 2024 – 5 K 1842/23.F – juris Rn. 21). Der Gesichtspunkt, dass eine politische Einstellung missbilligt wird und deren Äußerung, zumal im Ausland, unterbunden werden soll, genügt so noch nicht, um einen Eingriff in die grundsätzlich bestehende Ausreisefreiheit zu rechtfertigen. Für ein solches Verhalt trägt die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vor. Rechtsradikale Äußerungen sind prinzipiell öffentlich möglich, da weder das Grundgesetz ein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 <Rn. 67> „Wunsiedel“) und die Bürger bei Äußerung und Verbreitung ihrer Meinung rechtlich nicht gehalten sind, die dem Grundgesetz zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (vgl. BVerfGE 124, 300 <Rn. 49>), noch der hiesige Auslandsbezug eine Unerwünschtheit seitens der bulgarischen Staatsgewalt erkennen lässt (zu insoweit relevanten Gesichtspunkten Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 37, § 10 Rn. 16). Hinzu kommt, dass Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht zur freien Meinungsäußerung im Ausland umfasst. Die Grenze bildet das Strafrecht. Eine dahingehende Gefahrenprognose hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hätte die Beklagte eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland mit in der Vergangenheit begangenen Straftaten begründet, so wäre zu prüfen gewesen, ob diese in einer Gesamtschau nunmehr noch das erforderliche Gewicht haben, um die Annahme eines Gefahrenverdachts zu begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2024 - 11 LC 51/23, BeckRS 2024, 21828, Rn. 101 ff.). Auch eine derartige Anknüpfung an vergangene Tatsachen blieb jedoch aus. Hier hätte es als Anknüpfungstatsachen gerichtsverwertbarer Erkenntnisse, etwa aufgrund früheren Auftretens des Klägers, getätigter Ankündigungen oder bekanntgewordener geplanter Veranstaltungsabläufe, bedurft, die im Rahmen des abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine hinreichend gesicherte Prognose über ein zu erwartendes Geschehen ermöglichten. Zwar trugt die Beklagte vor, dass der Kläger aufgrund des Verwendens von Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist. Es fehlt aber an einer konkret überprüfbaren Prognose, inwiefern das so wieder zu erwarten ist und wie dies im zweiten Schritt die Voraussetzungen einer Ausreiseuntersagung erfüllt.
Vielmehr hat die Beklagte die von ihr angenommene Gefährdung lediglich pauschal damit begründet, dass die Ausreise des Klägers das internationale Ansehen der Beklagten schädigt. Wenn zur Schädigung dieses Ansehens ausreichen soll, dass der Eindruck entsteht, es werde nicht versucht, den grenzüberschreitenden Neonazismus nachhaltig und entscheiden zu bekämpfen (jüngst VG Hannover, Urteil vom 17. September 2025 – 10 A 3111/23 –, juris Rn. 42 ff.), muss dies auch im Rahmen einer Gefahrenprognose für das Gericht nachvollziehbar begründet werden. Die Beklagte trägt nicht substantiiert vor, inwiefern ein Ansehensverlust mit der Ausreise und Teilnahme des Klägers am „Day of Honour“ einhergeht. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dies bereits geschehen ist, sodass von Tatsachen aus der Vergangenheit eine Prognose getroffen werden kann. Es sind keine Belege ersichtlich, wonach das Ansehen der Bundesrepublik überhaupt international wegen Handlungen von Staatsangehörigen der Beklagten im Ausland, vergleichbar mit den vom Kläger beabsichtigten, thematisiert worden ist. Nicht jede von der Beklagten missbilligte Handlung von Staatsangehörigen im Ausland ist mit einem internationalen Ansehensverlust gleichzusetzen.
Der Gesichtspunkt, dass eine politische Einstellung missbilligt wird und deren Äußerung, zumal im Ausland, unterbunden werden soll, genügt so nicht, um einen Eingriff in die grundsätzlich bestehende Ausreisefreiheit zu rechtfertigen.
Die Untersagung der Ausreise verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar unterfällt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich der Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG, doch der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist somit grundrechtsrelevant (BVerfGE 6, 32 <35 f., 41 f.>). Soweit die allgemeine Handlungsfreiheit unter im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 GG eher geringen Anforderungen gesetzlich eingeschränkt werden kann, sind bei der Rechtsanwendung hier des § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG völkervertragliche Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Schengener Grenzkodex (SGK) zu beachten. Insoweit ist die Rechtslage gegenüber der zum Zeitpunkt der „Elfes-Entscheidung“ (BVerfGE 6, 32) weiterentwickelt, die seinerzeit zwar für alle Deutschen, die eine Auslandsgrenze überschritten – unbeschadet damals bereits im Europarat diskutierter Lockerung oder Aufhebung des Passzwangs (vgl. BVerfGE 6, 32 <35>) –, noch den Passzwang als erhebliche formale Beschränkung der Ausreise vorsah, der aber „nach einhelliger Meinung“ ein Rechtsanspruch auf Passerteilung gegenüberstand (BVerfGE 6, 32 <42>). Nach Art. 45 Abs. 1 EU-GR-Charta haben die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Hierzu gehört die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, die freie Bewegung in diesem Staat und das Verlassen dieses Staats; hinzu kommt die Ausreise aus dem eigenen Mitgliedstaat (Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 45 Rn. 7 m.w.N.). Inhaltlich entspricht dem Art. 21 Abs. 1 AEUV, der ein subjektives Recht zumindest als Grundfreiheit begründet (vgl. Calliess/Ruffert/Kuth, AEUV Art. 21 Rn. 19 f.). Nach Art. 22 SGK dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Soweit nationales Recht Einschränkungen zulässt, müssen diese rechtsfehlerfrei und stets im Lichte der prinzipiellen Reisefreiheit im Schengen-Raum sowie der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angewendet werden, was im Fall des Klägers aus den zuvor genannten Gründen zu verneinen ist.
Ferner war die Anordnung der Meldeauflage objektiv rechtswidrig, wodurch der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Rechtsgrundlage für die Anordnung von Meldeauflagen ist die bundespolizeiliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 BPolG, deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt waren, da keine Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1, 2 BPolG bestand.
Nach § 14 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 BPolG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht das BPolG die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. Eine Gefahr in diesem Sinne ist gemäß § 14 Abs. 2 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 BPolG obliegen. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Dabei gilt der Grundsatz, dass je höherwertiger das geschätzte Rechtsgut ist, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose der Polizei sind. Die öffentliche Sicherheit umfasst grundsätzlich die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, die Individualrechtsgüter sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
Wie bereits erläutert hat die Behörde jedoch lediglich Vermutungen dazu getroffen, dass der Kläger politisch rechts eingestellt ist und wahrscheinlich den „Day of Honour“ besuchen wollte. Anhaltspunkte, die auf die Verletzung von Individualrechtsgütern, Straftatbeständen oder ähnlichem durch den Kläger hingedeutet hätten, konnten von der Polizei bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Meldeauflage am 8. Februar 2024 um 17:15 Uhr nicht ermittelt werden. Bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätten die Beamten daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Meldeauflage nicht mehr von der Annahme einer Gefahr ausgehen dürfen. Die Meldeauflage hat den Kläger zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1GG verletzt.
b. Ferner ist auch die Identitätsfeststellung des Klägers und seine Verbringung auf die Dienststelle rechtswidrig gewesen.
Ausweislich der Einlassung der Beklagten im Klageverfahren (Schreiben vom 3. Juli 2026, Bl. 116 f. GA) und der Belehrung der Beklagten über präventiv freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber dem Kläger (Bl. 13 BA) wurde dieser zur Dienststelle zur Identitätsfeststellung oder Überprüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt (§ 23 Abs. 2 Satz 4 BPolG) von 12 Uhr bis 17:15 mitgenommen.
Die Voraussetzungen für eine solche Freiheitsentziehung lagen jedoch nicht vor. Unabhängig davon, dass die Identität des Klägers bereits mit Vorzeigen des Personalausweises am Gate A 14 aufgeklärt war (Bl. 4 BA), liegen auch die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nicht vor. § 23 Abs. 1 BPolG bestimmt:
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
4. wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
5. zum Schutz privater Rechte.
[…]
Wie oben dargelegt, lagen nicht genügend Indizien vor, um von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne auszugehen. Die Beklagte begründete die Ausreisuntersagung mit einem möglichen Ansehensverlust der Bundesrepublik Deutschland bei Ausreise des Klägers. Sie hat konkret keine weiteren Rechtsgüter vorgetragen, die durch die Ausreise des Klägers unmittelbar gefährdet wären. Die Beklagte verbleibt im Bereich der Vermutung, dass es nicht gut sei, wenn der Kläger an einer Veranstaltung der rechtsextremen Szene in Budapest teilnehmen würde. Dies entspricht keine ausreichenden Gefahrenprognose im Polizeirecht. Dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik vorgetragen wurden, ist bereits zuvor festgestellt. Es konnte hinsichtlich des Klägers auch keine polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs stattfinden, weil der Binnengrenzverkehr im Schengenraum, zu dem Deutschland und Ungarn gehören, nach dem Schengener Grenzregime nicht per se kontrolliert werden darf (Schenke/Graulich/Ruthig/Wolf-Rüdiger Schenke, 2. Aufl. 2018, BPolG § 23 Rn. 8). Daher durfte die Beklagte auch nicht die Grenzübertrittpapiere des Klägers nach § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 BPolG überprüfen und ihn nicht mit zu Dienststelle nehmen.
c. Hingegen war die Durchsuchung des Klägers rechtmäßig.
Die Durchsuchung des Klägers erfolgte zwar ausweislich des Maßnahmenprotokolls der Beklagten (Bl. 16 BA) auf Grundlage der Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Da diese jedoch rechtswidrig war, konnte auch die Durchsuchung nicht in rechtmäßiger Art und Weise auf dieser Rechtsgrundlage erfolgen.
Die Durchsuchung konnte jedoch auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG gestützt werden. Danach dürften Personen durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Sachen sichergestellt werden dürfen nach § 47 BPolG unter anderem, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Für die Durchsuchung selbst müssen tatsächliche Anhaltspunkte und keine Gefahr vorliegen. Konkret müssen also beobachtbare Umstände (Indizien) vorliegen, aus denen nach polizeilicher Erfahrung auf das mögliche Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts geschlossen werden kann (vgl. dazu etwa VG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 2014 – 5 K 2486/13.F –, juris Rn. 29). Sie gehen über bloße Spekulationen hinaus, verlangen aber noch keine volle Tatsachenaufklärung. Eine Gefahr liegt hingegen vor, wenn auf Grund objektiver Tatsachen mit dem Schadenseintritt für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in dem konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft gerechnet werden muss; die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses auf Grund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (vgl. dazu m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2006 – 8 B 03.3360 –, juris 20).
Wie oben dargelegt reicht die Prognose der Bundespolizei nicht aus, um bei der Ausreise des Klägers und von seinen beabsichtigten Aktivitäten in Ungarn von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne auszugehen. Unabhängig davon, lagen mit den dargelegten Umständen aber tatsächliche Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass er Sachen bei sich führt die sichergestellt werden dürfen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur rechtsextremen Szene, seinen Besuchen von Rechtsrockkonzerten und ähnlichen Veranstaltungen in der Vergangenheit, der Umstand, dass er wegen § 86a StGB polizeilich in Erscheinung getreten ist, sowie seinem geplanten Besuch des „Day of Honor“ in Budapest sind solche Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Gegenstände mit sich führen könnte, die Kennzeichen Verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB darstellen und deren Verwenden damit strafbar ist. Diese könnten beim Kläger nach § 47 Nr. 1 BPolG sichergestellt werden. Zwar handelte es sich im konkreten Fall um eine Anscheinsgefahr, die dennoch die Durchsuchung gerechtfertigt hat. Andere Gründe, die für die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme sprechen sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Kläger unterliegt mit seinem Klagebegehren nur zu einem geringen Teil.
Zitierte Vorschriften
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