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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 7 PassG – Passversagung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

  • 1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
  • 2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
  • 3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
  • 4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
  • 5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
  • 6. sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
  • 7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
  • 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
  • 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
  • 10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
  • 11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird;
  • 12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.

(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises.

(4) Ein Pass oder Passersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.

(5) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PassG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 PassG

4 Entscheidungen zitieren § 7 PassG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 6 C 8/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 2 Satz 1 PassG ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. 2. Die Sicherung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der für die Außenpolitik verantwortlichen Organe der Bundesrepublik …
  • BayVGH, Beschl. v. 24.10.2024 – 5 ZB 23.591 · 5. Senat

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem passrechtlichen Verfahren (Beschränkung des Geltungsbereichs von Personalausweis und Reisepass)

  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2015 – 6 B 3/15 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu beurteilen. 2. Fragen der …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.01.2026 – 10 CE 26.29 · 10. Senat

    Kein Reiseausweis für ukrainischen Staatsangehörigen - Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht

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