Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.
PassG · Passgesetz
§ 8 PassG – Passentziehung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8 PassG verweisen
- § 9 PassG – Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
- § 10 PassG – Untersagung der Ausreise
- § 11 PassG – Ungültigkeit
- § 14 PassG – Sofortige Vollziehung
- § 21 PassG – Passregister
- § 48 AufenthG – Ausweisrechtliche Pflichten
Rechtsprechung zu § 8 PassG
2 Entscheidungen zitieren § 8 PassG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 6 C 8/18 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 2 Satz 1 PassG ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. 2. Die Sicherung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der für die Außenpolitik verantwortlichen Organe der Bundesrepublik …
BVerwG, Beschl. v. 10.02.2015 – 6 B 3/15 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu beurteilen. 2. Fragen der …
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