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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 9 PassG – Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 PassG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 PassG? Zitiere den Wortlaut.“

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