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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 14 PassG – Sofortige Vollziehung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 PassG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 PassG? Zitiere den Wortlaut.“

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