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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 15 PassG – Pflichten des Inhabers

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

  • 1. den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
  • 2. auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
  • 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
  • 4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und
  • 5. im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 PassG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 PassG

Eine Entscheidung zitiert § 15 PassG.

  • BGH, Urt. v. 11.06.2026 – III ZR 179/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Fehlgeschlagene Aufwendungen 1. Stehen begünstigende Maßnahmen in Rede, ist bei der Bestimmung der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögenschutzes darauf abzustellen, ob diese Maßnahmen nach ihrer Art geeignet sind, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden (Festhaltung an Senat …

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