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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 13 PassG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

  • 1. eine Person ihn unberechtigt besitzt;
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 PassG verweisen

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