Zum Inhalt springen
Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 12 PassG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 PassG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 PassG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 PassG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten