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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 24 PassG – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes

  • 1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder
  • 2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 PassG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 PassG

Eine Entscheidung zitiert § 24 PassG.

  • BGH, Beschl. v. 03.11.2017 – 3 StR 379/17 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines IS-Anhängers aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien

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