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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 23 PassG – Weisungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) (weggefallen)