Zum Inhalt springen
Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 48 WPflG – Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

  • 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
  • 2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;
  • 3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung;
  • 4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung;
  • 5. haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung
  • a) Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
  • b) die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,
  • c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die

  • 1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • 2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder
  • 3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
  • a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder
  • b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften:

  • 1. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden;
  • 2. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist;
  • 3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
  • 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;
  • 5. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
  • 6. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;
  • 7. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 48 WPflG

6 Entscheidungen zitieren § 48 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 03.02.2021 – 2 C 29/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Hat die Bundeswehr die Zurückstellung von Dienstleistungen auf der Grundlage von § 67 Abs. 5 SG mit der Begründung verfügt, die Heranziehung des Betroffenen würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden, so steht dem Betroffenen für die hiergegen erhobene Anfechtungsklage die Klagebefugnis zu. 2. Das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr i.S.v. § 67 …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • BVerwG, Beschl. v. 23.11.2016 – 2 B 63/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Übernahme eines Landesbeamten durch Landkreis; Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen Übernahmeverfügung

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2011 – 3 B 39/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Betriebsindividueller Betrag für Investitionen in einen Bullenmaststall; nicht fristgemäßer Nachweis

  • BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22/09 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen. 2. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer Partei, die gegen …

Weitere Entscheidungen zu § 48 WPflG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48 WPflG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 WPflG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten