Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
WPflG · Wehrpflichtgesetz
§ 23 WPflG – Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 WPflG verweisen
- § 2 WPflG – Anwendung dieses Gesetzes
- § 33 WPflG – Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
- § 42 WPflG – Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
- § 48 WPflG – Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall
Rechtsprechung zu § 23 WPflG
2 Entscheidungen zitieren § 23 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 12.10.2010 – 6 B 26/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat
Leitsatz: 1. Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. 2. Der Sachverständige begutachtet aufgrund seiner besonderen Sachkunde …
BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 1/09 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat
Leitsatz: Die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen niedergelassenen Arztes, der seinen Beruf in einer Praxisgemeinschaft ausübt, ruht in der Regel nicht im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt.
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