Zum Inhalt springen
Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 2 WPflG – Anwendung dieses Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Rechtsprechung zu § 2 WPflG

3 Entscheidungen zitieren § 2 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.08.2011 – 6 B 35/11 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Der Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG (juris: WehrPflG) gilt auch in allen Verfahren, die bei Inkrafttreten des § 2 WPflG noch nicht abgeschlossen waren.
  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Dem Wehrdienstgericht steht ein Wahlrecht zu, Beschlüsse in gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. 2. Der Bundesminister der …

Weitere Entscheidungen zu § 2 WPflG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 WPflG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 WPflG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten