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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 8a WPflG – Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

  • – wehrdienstfähig,
  • – vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
  • – nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8a WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 8a WPflG

5 Entscheidungen zitieren § 8a WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2010 – 6 B 26/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. 2. Der Sachverständige begutachtet aufgrund seiner besonderen Sachkunde …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.09.2010 – 6 B 23/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Musterungsverfahren; Wehrdienstfähigkeit bei Allergie; Einberufung in den Wintermonaten

  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 4/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen wasserrechtliche Bewilligung

  • BVerwG, Beschl. v. 18.05.2016 – 7 B 23/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage

  • BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 – 4 B 15/12 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

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