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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 9 WPflG – Wehrdienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 WPflG

12 Entscheidungen zitieren § 9 WPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2024 – 2 B 25/24 · 2. Senat

    Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Untreue; Bemessungsentscheidung; Ausschluss des Beamtenbeisitzers

  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 B 24/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen.
  • BVerwG, Beschl. v. 13.06.2022 – 7 B 10/21 · 7. Senat

    Ausweisung eines Vogelschutzgebiets

  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2021 – 6 B 55/20 · 6. Senat

    Anerkennung einer Sanitätsoffizierin als Kriegsdienstverweigerin

  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2019 – 5 B 15/19 · 5. Senat

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter über den bereits gewährten landestypischen Pauschalsatz hinaus

  • BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 – 6 B 164/18 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Ablehnung einer Zugangs- oder Entgeltanordnung nach § 25 TKG aufgrund materieller Prüfung im Wege einer inhaltlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur entfaltet nach § 43 VwVfG Bindungswirkung. Sie kann von der Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage anlässlich eines neu gestellten Antrags auf Erlass einer entsprechenden Anordnung zu demselben Gegenstand nur unter den Voraussetzungen …

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