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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 1 WPflG – Allgemeine Wehrpflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

  • 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  • 2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
  • a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
  • b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt

  • 1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
  • 2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
  • 3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 WPflG

7 Entscheidungen zitieren § 1 WPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 45/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Ehe ist nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach …
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 50/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 – 1 C 30/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Ehe ist nicht im Sinne des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. 2. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermittelt subsidiär Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen keinen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im …
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. 2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar …
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 1/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 5 B 87/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Bundesvertriebenengesetz; zum Begriff "Wohnsitz"

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