Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 80 SG – Konkurrenzregelung
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
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