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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 32 WPflG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 32 WPflG

Eine Entscheidung zitiert § 32 WPflG.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2010 – 2 AV 1/10 · 2. Senat

    Zur Auslegung von § 53 VwGO; Bestimmung des zuständigen Gerichts; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeit im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft

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