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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 33 WPflG – Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.

(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 WPflG

3 Entscheidungen zitieren § 33 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über einen nicht formgerecht erhobenen Widerspruch bindet die Gerichte nicht.
  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 WRB 1/20 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Formwirksamkeit einer Beschwerde ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung und im Unterschied zur Fristwahrung im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.08.2010 – 6 B 21/10 · 6. Senat

    Musterungsverfahren; Kostenerstattung für ärztliches Privatgutachten

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