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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 21 WPflG – Einberufung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

  • 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
  • 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
  • 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
  • 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 WPflG

15 Entscheidungen zitieren § 21 WPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 05.09.2013 – XI R 7/12 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein …
  • BVerwG, Urt. v. 03.02.2021 – 2 C 29/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Hat die Bundeswehr die Zurückstellung von Dienstleistungen auf der Grundlage von § 67 Abs. 5 SG mit der Begründung verfügt, die Heranziehung des Betroffenen würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden, so steht dem Betroffenen für die hiergegen erhobene Anfechtungsklage die Klagebefugnis zu. 2. Das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr i.S.v. § 67 …
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf im Rahmen seines dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens festlegen, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe …
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 8 C 26/20 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Das Betreiben eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG setzt neben einer gewissen Stetigkeit die Funktionsherrschaft über das Messgerät voraus. Darunter ist die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der für die ordnungsgemäße Messtätigkeit erforderlichen Funktionen des Geräts zu verstehen. 2. Die rechtliche Kontrolle über die Gerätefunktionen kann auf dinglichen oder …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 – 2 B 37/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; Bedeutung der Verteilung des Körperfetts bei Adipositas; ärztliche Prognose der gesundheitlichen Entwicklung; Änderung der Bewertungsgrundlagen

  • BVerwG, Beschl. v. 04.04.2013 – 2 B 86/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; gesundheitliche Eignung; Adipositas dritten Grades; Behinderung im Rechtssinne

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