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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 20b WPflG – Überprüfungsuntersuchung; Anhörung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20b WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 20b WPflG

7 Entscheidungen zitieren § 20b WPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.10.2019 – 1 B 49/19 · 1. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 54/19 · 1. Senat

    Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"

  • BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 40/19 · 1. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 47/19 · 1. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 17.09.2019 – 1 B 43/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es bedarf nicht der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung i.S.d. dazu bei der Bestimmung …
  • BVerwG, Beschl. v. 01.06.2010 – 6 B 77/09 · 6. Senat

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten; Musterungsbescheid

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