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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 4 WPflG – Arten des Wehrdienstes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  • 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  • 2. die Wehrübungen (§ 6),
  • 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
  • 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 WPflG

2 Entscheidungen zitieren § 4 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 21.11.2019 – 2 WD 31/18 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein einmaliger, nicht geringfügiger Betrugsversuch eines Reserveoffiziers stellt jedenfalls dann ein unwürdiges Verhalten i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG dar, wenn er sich gegen den Dienstherrn richtet.
  • BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 · 6. Senat

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

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