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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 31 WPflG – Wiederaufnahme des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 WPflG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 WPflG? Zitiere den Wortlaut.“

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