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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 30 WPflG – Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird.

(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird

  • 1. auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
  • 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 WPflG

Eine Entscheidung zitiert § 30 WPflG.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades

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