Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.
WPflG · Wehrpflichtgesetz
§ 29b WPflG – Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 29b WPflG verweisen
- § 28 WPflG – Beendigungsgründe
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