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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 28 WPflG – Beendigungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Wehrdienst endet

  • 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
  • 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
  • 3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
  • 4. durch Ausschluss (§ 30).

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